Einkommensteuer | Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen im Jahr 2022 (FG)
Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind abzugsfähig ().
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Anerkennung von Betriebsausgaben aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Streitjahr 2022: Der Antragsteller erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den für das Einspruchsverfahren vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das (BStBl. I 2023, 1494) ab, wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.
Die Richter des FG Münster gaben dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang statt:
Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.
Zwar sind die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG steuerfrei.
Diese Regelung betrifft jedoch nur die Einnahmenseite und enthält keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür ist vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen kommt es dagegen nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt im Streitfall nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben.
Eine gegenteilige Regelung enthält auch das vom Finanzamt angeführte nicht. Vielmehr stellt Tz. 21 des Schreibens unter Verweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung auf den wirtschaftlichen Zusammenhang und gerade nicht auf den zeitlichen Zusammenhang ab. Tz. 29 des BMF Schreibens enthält keinerlei Regelungen zum Betriebsausgabenabzug, sondern bezieht sich nur auf die gesetzliche Regelung zur zeitlichen Anwendung, die ausschließlich die Einnahmenseite betrifft.
Der Volltext des Beschlusses ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: u.a. FG Münster, Newsletter November 2024 (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-79145