BGH Beschluss v. - 2 StR 431/23

Instanzenzug: LG Marburg Az: 6 KLs 1/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten P.       wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten R.        wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie von Tatmitteln angeordnet.

2Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, haben jeweils mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.

31. Die Rüge, mit welcher die Angeklagten einwenden, der für sie in der Hauptverhandlung in die serbische Sprache übersetzende Dolmetscher sei nicht beeidigt und daher unter Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG hinzugezogen worden, dringt durch.

4a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

5In der viertägigen Hauptverhandlung waren für beide der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Angeklagte durchgehend Dolmetscher für die serbische Sprache tätig. Am zweiten Verhandlungstag erschien erstmals der Dolmetscher K.      . Nachdem dieser auf Befragen vor seinem Tätigwerden erklärt hatte, er sei allgemein beeidigt, berief er sich auf seine allgemeine Beeidigung. Tatsächlich hatte er keinen allgemeinen Eid abgelegt. In der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Dolmetschers sah das Landgericht davon ab, ihn gemäß § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen. Der Dolmetscher K.      übersetzte daraufhin für den Angeklagten R.      , während für den Angeklagten P.       eine Dolmetscherin, die bereits am ersten Hauptverhandlungstag hinzugezogen worden war, übersetzte. Am dritten Verhandlungstag übersetzte der Dolmetscher K.      für beide Angeklagte vom Deutschen ins Serbische und umgekehrt. Am vierten Verhandlungstag war er nur für den Angeklagten P.      tätig. Sowohl im dritten als auch im vierten Hauptverhandlungstermin verblieb es stillschweigend bei seiner Berufung auf seine angebliche allgemeine Vereidigung.

6Der Dolmetscher K.      bestätigte im Revisionsverfahren die fehlende allgemeine Vereidigung. Zugleich behauptete er nunmehr, er sei an jedem der Hauptverhandlungstage seines Einsatzes vereidigt worden. Der Vorsitzende hat in seiner hierzu eingeholten dienstlichen Stellungnahme eine Vereidigung nach § 189 Abs. 1 GVG „definitiv“ ausgeschlossen. Der Beisitzer sowie die Protokollführerinnen haben mitgeteilt, sich an individuelle Vereidigungen des Dolmetschers nicht zu erinnern. In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt, dass der Dolmetscher K.     am zweiten Hauptverhandlungstag allein auf einen Eid nach § 189 Abs. 2 GVG Bezug nahm und danach eine individuelle Vereidigung unterblieb.

7b) Die Angeklagten beanstanden zu Recht eine Verletzung des § 189 GVG.

8aa) Die jeweils mit gleichlautender Begründung gerechtfertigten Verfahrensrügen sind in zulässiger Weise erhoben. Sie genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

9(1) Nach dieser Vorschrift sind die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines derartigen Mangels feststellen kann, wenn die – bestimmt (vgl. , Rn. 5) – behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Der Umfang dieser Darlegungslast richtet sich dabei nach der Eigenart des gerügten Verfahrensverstoßes (vgl. , BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 6; Beschluss vom – 2 StR 504/12, StV 2014, 264). Für einen erschöpfenden Vortrag ist hierbei nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (st. Rspr.; vgl. nur , Rn. 12 mwN). Allerdings beschränkt sich die Vortragspflicht dabei auf die Angabe der den Verfahrensmangel selbst enthaltenden Tatsachen, so dass die Darlegung des Beruhens zwar zweckmäßig sein kann, jedoch von besonderen Konstellationen abgesehen (vgl. , NJW 2013, 1827, 1831; Beschluss vom – 1 StR 341/03, BGHR StPO § 338 Nr. 8, Beschränkung 8 mwN) grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl. , BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 6; Beschlüsse vom – 1 StR 620/09, Rn. 21; vom – 1 StR 33/11, Rn. 12 und vom – 1 StR 302/13, StV 2014, 518, 519; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 87; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 65; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl., § 344 Rn. 144; Sander, NStZ-RR 2007, 97, 99; aA Ventzke/Mosbacher, NStZ 2008, 262, 264).

10(2) Danach genügt der Revisionsvortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf Grundlage des durch die Revisionsbegründung vermittelten Verfahrensgeschehens, wonach ein vom Landgericht hinzugezogener Dolmetscher für die der deutschen Sprache nur unzureichend mächtigen Angeklagten tätig geworden ist, ohne vereidigt worden zu sein, ist erkennbar, gegen welche bestimmte Handlung oder gegen welches Unterlassen des Tatgerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrensweise erhoben wird, so dass Gegenstand sowie Angriffsrichtung der Revisionen hinreichend deutlich und einer Prüfung durch den Senat zugänglich sind (vgl. , Rn. 3; BeckOK GVG/Allgayer, 24. Ed., § 189 GVG Rn. 7).

11Weitergehender Vortrag zu den jeweils vorhandenen Sprachkenntnissen im Einzelnen ist auch dann entbehrlich, wenn – wie hier bei dem Angeklagten P.      – Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es daher in Bezug auf die Revision des Angeklagten P.      über die Mitteilung hinaus, dieser verstehe die deutsche Sprache nur unzureichend, keines Vortrags dazu, wie weit dessen sprachliche Fertigkeiten reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden Verhandlungsteils war. Insoweit handelt es sich auch nicht um mögliche rügevernichtende Umstände, auf die sich die Vortragspflicht erstrecken kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 und vom – 5 StR 333/21, NStZ 2023, 252, 253). Aus diesem Grunde musste sich die Revision des Angeklagten P.       – anders als etwa bei einer auf eine ungenügende Übersetzung abzielenden Rüge mit der Stoßrichtung einer Verletzung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. , BGHR GVG §185 Zuziehung 4, Rn. 8) – auch nicht dazu verhalten, welcher Verhandlungsteil von dem Verfahrensfehler betroffen war. Ob anderes gilt, wenn der Dolmetscher nur partiell tätig war, kann mit Blick auf die durchgehende Hinzuziehung eines Dolmetschers für beide Angeklagte hier dahinstehen.

12bb) Dadurch, dass an drei von insgesamt vier Hauptverhandlungstagen der unvereidigte Dolmetscher K.      durchgehend Übersetzungsleistungen erbrachte, hat das Landgericht gegen § 189 GVG verstoßen.

13(1) Nach § 189 GVG ist jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend („der Dolmetscher hat“) vor seinem Einsatz („übertragen werde“) zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung ist aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft (vgl. , BGHSt 22, 118, 120; LR-StPO/Simon, 27. Aufl., § 189 GVG Rn. 2). Die Eidesleistung kann nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG erfolgen, sofern der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Beachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. , BGHR GVG § 189 Beeidigung 4).

14(2) Daran gemessen war das Vorgehen der Strafkammer hinsichtlich beider Angeklagter rechtsfehlerhaft, weil der in der Hauptverhandlung tätig gewordene Dolmetscher K.      weder individuell nach § 189 Abs. 1 GVG i.V.m. § 64 StPO vereidigt wurde noch sich auf einen allgemein geleisteten Eid nach § 189 Abs. 2 GVG berufen konnte.

15(3) Das Urteil beruht hinsichtlich beider Revisionen auf der unterbliebenen Vereidigung (§ 337 StPO).

16(a) Der Verstoß gegen § 189 GVG ist ein relativer Revisionsgrund. Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen (vgl. , Rn. 5 mwN; BT-Drucks. 19/14747 zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, S. 45), beruht ein Urteil in der Regel auch auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 604/82, NStZ 1982, 517; vom – 4 StR 273/13, Rn. 6; vom – 1 StR 190/19, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Vereidigung 2 und vom − 3 StR 406/21, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Beeidigung 1, Rn. 14; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 189 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Allgayer, 24. Ed., § 189 Rn. 8; MüKo-StPO/Oğlakcıoğlu, 1. Aufl., § 189 GVG Rn. 23).

17(b) In Ausnahmefällen kann das Beruhen allerdings ausgeschlossen werden. Ausgehend vom Schutzzweck des § 189 GVG hat die Rechtsprechung insoweit zahlreiche „Gegenindizien“ und Ausnahmefälle benannt. Kennzeichnend für diese Fallgestaltungen ist, dass die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise als durch den in der Hauptverhandlung unterbliebenen Eid sichergestellt werden kann, so dass lediglich ein formaler, den Zweck des § 189 GVG nicht berührender Verstoß vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der in der Hauptverhandlung tätig gewordene Dolmetscher allgemein beeidigt worden ist und lediglich die Wirksamkeit des Eides nach Änderung der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften wegen Fristablaufs erloschen war (vgl. , BGHR GVG § 189 Abs. 2 Beeidigung 1) oder die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid für Übertragungen einer bestimmten Art (hier: tschechisch) nicht die zusätzlich vorgenommene Übersetzung einer anderen Art (hier: slowakisch) erfasste (vgl. , NJW 1987, 1033) oder ein als zuverlässig bekannter, allgemein vereidigter Dolmetscher sich versehentlich nicht auf den abgeleisteten Eid berufen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5 und vom – 4 StR 441/13, NStZ 2014, 228). Eine zum Beruhensausschluss führende Zuverlässigkeitsgewähr kann unter Umständen auch darauf gestützt werden, dass der – unvereidigt gebliebene – Dolmetscher ein besonderes Justizverwaltungsverfahren zur allgemeinen Anerkennung als Übersetzer durchlaufen hatte und damit zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt war (vgl. , BGHR GVG § 189 Abs. 2 Vereidigung 3, Rn. 10).

18(c) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kann der Senat ein Beruhen unter den hier gegebenen Umständen nicht ausschließen.

19(aa) Unabhängig davon, ob der Dolmetscher davon ausging, einen allgemeinen Eid geleistet zu haben, fand eine allgemeine Beeidigung gemäß § 189 Abs. 2 GVG tatsächlich nie statt, so dass es an einer hinreichenden Grundlage für eine Annahme des Dolmetschers, einer Eidespflicht genügen zu müssen, gerade fehlt. Sonstige Umstände, die als „Qualitätssurrogat“, losgelöst vom Eid die Zuverlässigkeit des Dolmetschers K.     gewährleisten könnten, sind nicht er-sichtlich. Vielmehr weckt die im Rahmen der eingeholten Stellungnahme aufgestellte Behauptung des Dolmetschers, er sei, ohne dass er auf einen allgemeinen Eid Bezug genommen habe, an jedem der Hauptverhandlungstage seines Einsatzes vereidigt worden, gerade Zweifel an dessen Zuverlässigkeit. Dieser Behauptung stehen nicht nur die dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden, der eine Vereidigung nach § 189 Abs. 1 GVG „definitiv“ ausgeschlossen hat, des Beisitzers sowie der Protokollführerinnen entgegen. Sie steht auch nicht im Einklang mit der Sitzungsniederschrift, wonach der Dolmetscher K.     am zweiten Hauptverhandlungstag allein auf einen Eid nach § 189 Abs. 2 GVG Bezug nahm und danach die erforderliche individuelle Vereidigung unterblieb.

20(bb) Das Zusammenwirken des unvereidigten Dolmetschers K.     mit einer anderen Dolmetscherin am zweiten und vierten Verhandlungstag führt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dies gilt bereits deshalb, weil am dritten Verhandlungstag der Dolmetscher allein für beide Angeklagte übersetzte. Abgesehen davon, dass eine derartige Kontrolle kaum wirksam werden kann bzw. wird, weil die ihr zugrundeliegende Erwartung, der vereidigte Dolmetscher zeige Fehler des Kollegen auf, nicht nahe liegt, könnte eine solche Verdolmetschung schon praktisch nicht geleistet werden. Sie ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des zweiten Dolmetschers.

21(cc) Soweit nach Auffassung des Generalbundesanwalts ein Beruhen auszuschließen sei, weil jedenfalls der Angeklagte P.      in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit der Übersetzung leicht zu kontrollieren, weil er deutsch sprechen könne, folgt der Senat dem nicht.

22Die Behauptung, der Angeklagte P.      beherrsche die deutsche Sprache (in ausreichendem Maße), hat keine tragfähige Grundlage. Insbesondere kann aus den insoweit in Bezug genommenen Passagen in den Urteilsgründen nicht auf hinreichende Deutschkenntnisse geschlossen werden. Dort wird lediglich mitgeteilt, der Angeklagte habe von einem Nutzer eine Antwort in deutscher Sprache bekommen, die er weitergeleitet habe und über die im Folgenden ein Austausch erfolgt sei, weshalb auf ein inhaltliches Verständnis des Angeklagten geschlossen werden könne. Dies lässt ebenso wenig wie die weitere zur Begründung herangezogene Kommunikation, der zufolge der Angeklagte die Frage „wo passt es Dir?“ und die Aufforderung, „gib irgendeine Adresse“, mit den Worten „Offenbach Wald st 38. 63065“ sowie „hier, diese“ beantwortet habe, auf hinreichende Deutschkenntnisse schließen. Im Übrigen wurden – ausweislich der Urteilsgründe – sämtliche Chats in serbischer Sprache geführt.

23Zudem steht die Entscheidung des Landgerichts, dem Angeklagten P.      nach pflichtgemäßem Ermessen für die gesamte Hauptverhandlung – nicht nur vorsorglich – einen Dolmetscher zur Seite zur stellen und diesen nicht nur partiell tätig werden zu lassen, der Annahme entgegen, der Angeklagte verfüge über ausreichende Sprachkenntnisse.

24(dd) Schließlich erstreckte sich die Tätigkeit des unvereidigten Dolmetschers auf wesentliche Teile der Hauptverhandlung. Insbesondere wurden am dritten Tag, an dem der Dolmetscher K.     allein tätig war, für die Urteilsfindung bedeutsame Beweise erhoben, die die Strafkammer für ihre Überzeugungsbildung herangezogen hat. Mit Blick auf die Gesamtdauer von vier Tagen fanden im Übrigen an sämtlichen hier in Rede stehenden Hauptverhandlungstagen wesentliche Vorgänge statt. Unter anderem fehlte – soweit es den Angeklagten P.  -       betrifft – für die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein vereidigter Dolmetscher.

252. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Auf die weiteren Beanstandungen der Revisionen kommt es nicht an.

Menges                        Meyberg                        Grube

                 Schmidt                     Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090924B2STR431.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-78975