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Vorzeitige Anforderung der Umsatzsteuerjahreserklärung bei Aufgabe des Unternehmens
Einstellung der Tätigkeit während des Jahres
Ausnahmsweise ist die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht für das Kalenderjahr, sondern für einen kürzeren Zeitraum abzugeben, wenn ein kürzerer Besteuerungszeitraum durch Gesetz (§ 16 Abs. 3 UStG) oder Verwaltungsakt (§ 16 Abs. 4 UStG) bestimmt ist. Die Steuererklärung muss dann innerhalb eines Monats nach Ablauf dieses Zeitraums beim FA eingehen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 16 Abs. 3 UStG), wenn bei späterer Abgabe der Erklärung die Verwirklichung des Besteuerungsanspruchs gefährdet wäre. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit während des Jahres einstellt.
I. Ausgangssituation
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bei der Umsatzsteuer der Besteuerungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuerjahreserklärung, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, d. h. spätestens am 31.7. des folgenden Jahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Sofern die Steuererklärung durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. des § 3 und § 4 des Steuerberatungsgesetzes angefertigt werden, verlängert sich die Abgabefrist nach § 109 AO allgemein bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind d...