Kirchensteuer | Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig (BVerfG)
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (SächsKiStG) in der bis zum geltenden Fassung (a.F.) ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bleibt für VZ bis zum weiter anwendbar ().
Hintergrund: § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. sieht vor, dass die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Eine Erstreckung der Regelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erfolgte erst für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2016.
Das BVerfG erachtet die Regelung als verfassungswidrig, soweit darin Ehegatten/Ehen nicht mit Lebenspartnern/Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden:
Die unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen.
Der dem besonderen Kirchgeld zugrundeliegende Gedanke, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einer Kirche angehörenden Ehegatten durch ein hohes Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten erhöht, trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu.
Wie bei Ehegatten steht seit 2013 auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des besonderen Kirchgelds zur Verfügung.
Für eine Schlechterstellung der Ehe sind keine hinreichend gewichtigen Sachgründe ersichtlich.
Die Regelung bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum weiter anwendbar. Erst mit der Einführung der Möglichkeit der Zusammenveranlagung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften durch den Bundesgesetzgeber war ersichtlich, dass die bislang nur bei zusammenveranlagten Ehegatten vorgesehene Erhebung des besonderen Kirchgelds gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, und war es dem Landesgesetzgeber möglich, die gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung der Lebenspartner in die Erhebung des besonderen Kirchgelds zu schaffen. Hierbei ist ihm eine Frist zur Anpassung der Rechtslage bis zum einzuräumen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum den festgestellten Verfassungsverstoß für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 rückwirkend zu beseitigen.
Weitere Details zu der Entscheidung können Sie dem Beschluss selbst sowie der hierzu ergangenen Pressemitteilung des BVerfG entnehmen.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
WAAAJ-78850