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Abgabenordnung | Haftung des Gesellschafters bei Verpachtung von Wirtschaftsgütern
Ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter an eine Gesellschaft verpachtet, an der er mit mehr als 25 % beteiligt ist, haftet nach § 74 AO für die Unternehmenssteuern der pachtenden Gesellschaft. Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Wirtschaftsgüter dem Pächter dienen müssen, ist bereits dann erfüllt, wenn die Wirtschaftsgüter für die Führung des Betriebs des Pächters und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Klägerin war zu 50 % an der X-Gesellschaft (X) beteiligt und verpachtete an die X verschiedene Immobilien. Die X verpachtete ihren gesamten Betrieb einschließlich der von der Klägerin gepachteten Immobilien an die Y-Gesellschaft (Y), die auch die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der X übernahm. Zuglei...