Vereidigung von ehrenamtlichen Richtern
Leitsatz
Wechselt ein ehrenamtlicher Richter vom Arbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht, muss er nach seinem Amtsantritt erneut vereidigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Bestellung beim Landesarbeitsgericht unmittelbar an diejenige beim Arbeitsgericht anschließt.
Gesetze: § 45 Abs 2 S 2 DRiG, § 547 Nr 1 ZPO
Instanzenzug: ArbG Zwickau Az: 1 Ca 667/21 P Teilurteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 4 Sa 11/23 Urteil
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes aus § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO dargelegt. Das Landesarbeitsgericht war bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dies führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht analog § 72a Abs. 7 ArbGG.
21. Aufgrund der Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom steht fest, dass die Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung am , aufgrund derer das anzufechtende Urteil ergangen ist, nicht ordnungsgemäß besetzt war. Danach sind die beiden ehrenamtlichen Richter, die an der Verhandlung mitgewirkt haben, nicht für eine Tätigkeit am Landesarbeitsgericht, sondern lediglich für eine solche beim Arbeitsgericht Dresden vereidigt gewesen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG gilt die Vereidigung zwar auch für eine unmittelbar anschließende, erneute Bestellung weiter. Dies betrifft jedoch nur die „Dauer des Amtes“. Wechselt der ehrenamtliche Richter an ein höheres Gericht, bedarf es nach seiner Berufung in das neue Amt einer erneuten Vereidigung ( - Rn. 5; - B 13 R 177/17 B - Rn. 11). Wirkt an der mündlichen Verhandlung oder Beratung ein ehrenamtlicher Richter mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vor ( - Rn. 3, BAGE 170, 72).
32. Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat den Rechtsstreit analog § 72a Abs. 7 ArbGG (vgl. - Rn. 35 ff., BAGE 148, 206) an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
43. Dieses wird zur Vermeidung einer - erneuten - Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dessen - streitiges - Vorbringen zu behandeln haben, er sei regelmäßig auch mit gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen befasst worden und Tätigkeiten im Bereich des Gesellschaftsrechts (nicht: des Arbeitsrechts) seien nicht komplett an Dritte vergeben worden.
54. Zudem wird das Berufungsgericht zur Vermeidung eines - neuerlichen - Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag um einen unechten Hilfsantrag handeln dürfte, der lediglich zur Entscheidung anfallen soll, wenn sowohl die ordentliche Kündigung vom als auch die ordentliche Kündigung vom sich als unwirksam darstellen sollten und der Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen wird (vgl. - Rn. 46, BAGE 177, 25).
65. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dem Landesarbeitsgericht die Schriftsätze aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorliegen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2AZN608.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-78616