Instanzenzug: LG Schwerin Az: 34 KLs 1/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Betrugs in vier Fällen sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl (Fälle II.1.-7. der Urteilsgründe), unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Betrugs (Fälle II.8. und 9. der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche verurteilt; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
32. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts ist in den Fällen II.4. bis 7. der Urteilsgründe nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.
4a) Nach den Feststellungen verwendete der Angeklagte in den Fällen II.5. und II.7. der Urteilsgründe jeweils Kraftfahrzeuge, die er zuvor mit nicht für sie ausgegebenen, entwendeten Kennzeichen versehen hatte, zum Abtransport der bei einem Baustoffhandel ertrogenen Gegenstände vom dortigen Parkplatz.
5b) Damit steht in beiden Tatkomplexen die Urkundenfälschung (und im Fall II.4. der Urteilsgründe überdies der tateinheitlich mit dem Herstellen der unechten Urkunde verwirklichte Kennzeichendiebstahl) in Tateinheit mit dem Betrug, zu dessen Beendigung die Fahrzeugnutzung, also der Gebrauch der unechten zusammengesetzten Urkunde, jeweils diente (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 163/21 Rn. 8; vom – 4 StR 528/13 Rn. 6). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen; der – geständige – Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
6c) Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der in den Fällen II.4. und II.6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von zwei bzw. einem Monat Freiheitsstrafe zur Folge. Die (erste) Gesamtstrafe kann trotzdem bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von vier Jahren und der weiteren Einzelstrafen von einem Jahr, acht Monaten und zweimal drei Monaten Freiheitsstrafe sowie der einbezogenen Geldstrafe (180 Tagessätze) aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Wertung auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
73. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Anregung des Generalbundesanwalts, die vom Landgericht festgestellte Schuldform des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Fall II.9. der Urteilsgründe im Tenor zu ergänzen, ist der Senat nicht gefolgt (vgl. Rn. 6 mwN).
84. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Maatsch Dietsch
Marks Tschakert
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240924B4STR379.24.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-78521