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NWB Nr. 46 vom Seite 3178

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Übermittlung des Einspruchs an ein unzuständiges Finanzamt

Besprechung des

Axel Walter

[i]Geißler, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, infoCenter, NWB XAAAA-41730 Für Behörden besteht grundsätzlich die Verpflichtung, leicht als fehlgeleitete fristgebundene Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke − sog. Irrläufer − im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind sie jedoch nicht verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um diese fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Neue Entwicklungen zu dieser Thematik ergaben sich durch eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende und in der Literatur − soweit ersichtlich − bislang wenig beachtete Entscheidung des ( NWB DAAAI-61076). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet zunächst allgemeine Grundlagen und die diesbezüglich vom BFH entwickelten Grundsätze und zeigt anschließend auf, warum die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt im Ergebnis nicht zu überzeugen vermag.

I. Gesetzliche Grundlagen, bisherige Rechtsprechung und Kommentierung

1. Anbringung eines Einspruchs

[i]Einspruch ist grds. bei der Einlegungsbehörde anzubringenDer Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird (). Nur dieser Zugang bei der Einlegungsbehörde ist für die Wahrung der Einspruchsfrist i. S. des

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Übermittlung des Einspruchs an ein unzuständiges Finanzamt

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