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BFH 15.10.2024 III B 24/24 (AdV), Kommentierte Nachricht BBK 22/2024 S. 1012

Einkommensteuer | Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2021 aufgrund der Steuerbefreiung ab 2022

Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildeter Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufgrund der ab eingeführten Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. Der BFH gewährt aufgrund der unklaren Rechtslage Aussetzung der Vollziehung (AdV).

[i]Bildung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2021Der Steuerpflichtige bildete im Streitjahr 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kW (peak). Das Finanzamt erkannte den IAB im Bescheid vom an, änderte den Bescheid aber am nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG. Es begründete dies damit, dass zwischenzeitlich die Steuerfreiheit durch § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend eingeführt worden sei, sodass der Steuerpflichtige ab 2022 keine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG mehr vor...

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Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2021 aufgrund der Steuerbefreiung ab 2022

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