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BFH überrascht durch seine Rechtsprechung zu Lohnsteuer und Eigenverwaltung
Gericht bejaht die Haftung des vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO
Nach Auffassung des , NWB KAAAJ-71803) kann ein vorläufiger Sachwalter für nicht abgeführte Lohnsteuer haften, selbst wenn die Lohnzahlung durch die Geschäftsleitung bereits vor Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erfolgte, die Lohnsteuer aber erst danach fällig geworden ist. Der Insolvenzrechtler staunt einmal mehr über die erneute Infragestellung allgemein anerkannt geglaubter insolvenzrechtlicher Grundsätze durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung. Der entschiedene Sachverhalt weist zwar einige Besonderheiten auf, die fragwürdigen Entscheidungsgründe haben jedoch Bedeutung über diesen besonderen Einzelfall hinaus.
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I. Sachverhalt und Verfahren
[i]Lohnzahlung durch Geschäftsleitung vor Antrag auf VerfahrenseröffnungAm meldete Geschäftsführer G der A-GmbH für den Monat November 2014 beim Finanzamt Lohnsteuern an und zahlte die Nettolöhne am in voller Höhe an die Arbeitnehmer aus. Am beantragte er beim Insolvenzgericht wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH in Form des Schutzschirmverfahrens (§§ 270, 270b InsO a. F.; §§ 270, 270d InsO n. F.) sowie die Bestellung eine...