Gewerbesteuer | Kürzung nach
§ 9 Nr. 3
GewStG bei ausländischer Betriebsstätte und bei Anwendung
DBA-Niederlande 1959/2004 (BFH)
Personengesellschaften sind nach
dem
DBA-Niederlande
1959/2004 im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht selbst
abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt sind ihre jeweiligen Gesellschafter
(; veröffentlicht am
)
Sachverhalt: Die
Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit statutarischem Sitz in Deutschland, war in
den Jahren 2013 und 2014 als Generalunternehmerin im Inland im Wohnungsbau
tätig und dies ganz überwiegend auf eigenen Grundstücken. Die Geschäftsleitung
und Projektierung befanden sich in den Niederlanden. Die Bauarbeiten wurden
durch über die Konzernzentrale in den Niederlanden verpflichtete Subunternehmer
ausgeführt. Im Rahmen einer gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung (sogen. Joint
Audit) einigten sich deutsche und niederländische Prüfer auf eine Aufteilung
der Besteuerungsrechte:
Gewinne aus
Bauprojekten auf eigenen Grundstücken: vollständige
Besteuerung in Deutschland.
Gewinne aus
Bauprojekten auf fremden Grundstücken: Projekte < 12
Monate: Besteuerung in den Niederlanden und Projekte > 12 Monate: 80 %
Niederlande, 20 % Deutschland.
Das FA setze den Aufteilungsmaßstab
auch für im Hinblick auf die Gewerbesteuer um. Die Klägerin beantragte eine
Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge auf 20 % der festgesetzten Beträge,
da sie den Aufteilungsmaßstab für unzutreffend hielt. Das FG gab der Klage
teilweise statt und änderte die Bescheide dahingehend, dass eine Kürzung gemäß
§ 9 Nr. 3
GewStG um ein Drittel des Gewinnes aus Gewerbebetrieb
vorgenommen wird.
Die hiergegen
gerichtete Revision des FA hatte Erfolg und die Richter des BFH führten weiter
aus:
Die beiden Gesellschafterinnen
der Klägerin haben als Mitunternehmerinnen auf der Ebene der Klägerin einen
Gewerbebetrieb unterhalten, der der Gewerbesteuer unterliegt. Die von der
Klägerin in den Streitjahren erzielten Erträge sind jedoch nur zum Teil
gewerbesteuerpflichtig. Nach zutreffender Annahme der Vorinstanz und entgegen
der Auffassung des FA gilt dies auch für die mit dem Verkauf der von der
Klägerin selbst erworbenen, bebauten und sodann veräußerten inländischen
Grundstücke erzielten Erträge.
Die vom FG vorgenommene
Aufteilung und Zuordnung des Gewerbeertrags auf die deutschen und
niederländischen Betriebsstätten hält der rechtlichen Prüfung nicht
stand.
Die Kürzung um den Teil des
Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt
(§ 9 Nr. 3
GewStG), ist auch dann vorzunehmen, wenn Deutschland nach
dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gehindert
wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern, und wenn sich im Rahmen einer
koordinierten steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) die deutschen und die
ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch
Deutschland verständigt haben.
Der Gewinn aus der Veräußerung
eines bebauten Grundstücks durch ein gewerbliches Unternehmen unterfällt auch
dann vollständig
Art. 4
DBA-Niederlande 1959/2004 (Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen), wenn die Bebauung vom Unternehmen selbst durchgeführt und das
Grundvermögen dem Umlaufvermögen zugeordnet worden ist.