Gewerbesteuer | Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei ausländischer Betriebsstätte und bei Anwendung DBA-Niederlande 1959/2004 (BFH)
Personengesellschaften sind nach dem DBA-Niederlande 1959/2004 im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht selbst abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt sind ihre jeweiligen Gesellschafter (; veröffentlicht am )
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit statutarischem Sitz in Deutschland, war in den Jahren 2013 und 2014 als Generalunternehmerin im Inland im Wohnungsbau tätig und dies ganz überwiegend auf eigenen Grundstücken. Die Geschäftsleitung und Projektierung befanden sich in den Niederlanden. Die Bauarbeiten wurden durch über die Konzernzentrale in den Niederlanden verpflichtete Subunternehmer ausgeführt. Im Rahmen einer gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung (sogen. Joint Audit) einigten sich deutsche und niederländische Prüfer auf eine Aufteilung der Besteuerungsrechte:
Gewinne aus Bauprojekten auf eigenen Grundstücken: vollständige Besteuerung in Deutschland.
Gewinne aus Bauprojekten auf fremden Grundstücken: Projekte < 12 Monate: Besteuerung in den Niederlanden und Projekte > 12 Monate: 80 % Niederlande, 20 % Deutschland.
Das FA setze den Aufteilungsmaßstab auch für im Hinblick auf die Gewerbesteuer um. Die Klägerin beantragte eine Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge auf 20 % der festgesetzten Beträge, da sie den Aufteilungsmaßstab für unzutreffend hielt. Das FG gab der Klage teilweise statt und änderte die Bescheide dahingehend, dass eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG um ein Drittel des Gewinnes aus Gewerbebetrieb vorgenommen wird.
Die hiergegen gerichtete Revision des FA hatte Erfolg und die Richter des BFH führten weiter aus:
Die beiden Gesellschafterinnen der Klägerin haben als Mitunternehmerinnen auf der Ebene der Klägerin einen Gewerbebetrieb unterhalten, der der Gewerbesteuer unterliegt. Die von der Klägerin in den Streitjahren erzielten Erträge sind jedoch nur zum Teil gewerbesteuerpflichtig. Nach zutreffender Annahme der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des FA gilt dies auch für die mit dem Verkauf der von der Klägerin selbst erworbenen, bebauten und sodann veräußerten inländischen Grundstücke erzielten Erträge.
Die vom FG vorgenommene Aufteilung und Zuordnung des Gewerbeertrags auf die deutschen und niederländischen Betriebsstätten hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 GewStG), ist auch dann vorzunehmen, wenn Deutschland nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern, und wenn sich im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks durch ein gewerbliches Unternehmen unterfällt auch dann vollständig Art. 4 DBA-Niederlande 1959/2004 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen), wenn die Bebauung vom Unternehmen selbst durchgeführt und das Grundvermögen dem Umlaufvermögen zugeordnet worden ist.
Quelle: (gr)
Fundstelle(n):
EAAAJ-78133