BGH Beschluss v. - 6 StR 384/24

Instanzenzug: Az: 210 KLs 8/23vorgehend Az: 6 StR 161/23 Beschlussvorgehend Az: 21 KLs 13/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang unter Einbeziehung von Strafen aus Urteilen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Januar und vom wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist der Strafausspruch in zweifacher Hinsicht zu ändern.

3Zum einen hat die Strafkammer die Höhe der Tagessätze bezüglich der verhängten Geldstrafen rechtsfehlerhaft auf 45 Euro festgesetzt. Ihre Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten belegen ein entsprechendes tägliches Einkommen nicht zweifelsfrei. Der Senat setzt daher, um jeden Nachteil des Angeklagten zu vermeiden, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf einen Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StGB).

4Zum anderen hat das Landgericht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom rechtsfehlerhaft in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Folgen der Beendigung der neu abgeurteilten Tat(en) mehrere Verurteilungen des Täters nach, ist bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe von der frühesten nicht erledigten Verurteilung auszugehen. Dieser Verurteilung kommt regelmäßig eine Zäsurwirkung zu (vgl. , Rn. 13), die dazu führt, dass eine weitere Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einem späteren Erkenntnis ausscheidet, wenn die dort abgeurteilte Tat nach der zäsurbildenden Entscheidung begangen worden ist. So verhält es sich hier. Die durch Urteil vom geahndete Tat ist am und damit zeitlich nach der Entscheidung vom verübt worden.

5Der Senat sieht daher von der Einbeziehung dieser Strafe ab und setzt die Gesamtstrafe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO um einen Monat herab (vgl. , NStZ-RR 2009, 74). Er schließt im Hinblick auf die für die Bildung der Gesamtstrafe verbleibenden Strafen von zwei Jahren und zehn Monaten, sieben Monaten und fünfmal 80 Tagessätzen aus, dass sich der Wegfall der Strafe von 60 Tagessätzen in höherem Umfang ausgewirkt hätte.

Bartel                  Feilcke               Tiemann

       von Schmettau           Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:011024B6STR384.24.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-78014