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§§ 13a, 13b ErbStG: Auf den Zeitpunkt der Übertragung kommt es an!
§ 13a ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG vor. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem übertragenen Vermögen um begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG handelt. Zu diesem gehört insbesondere Betriebsvermögen. Dabei ist bei der Übertragung von Betriebsvermögen und auch bei Beteiligungen von Personengesellschaften darauf zu achten, dass die Übertragung der Vermögenswerte gleichzeitig erfolgt. Wird Vermögen (z. B. das Betriebsgrundstück oder Sonderbetriebsvermögen) einzeln und nicht zeitgleich übertragen, kann die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG für die Übertragung z. B. des Betriebsgrundstücks entfallen, wie das , NWB PAAAJ-72860) jüngst entschieden hat. Der Vereinbarung des Übertragungszeitpunkts kommt daher eine entscheidende Rolle bei der Planung der Unternehmensnachfolge zu, damit das begünstigungsfähige Vermögen insgesamt zum gleichen Zeitpunkt übertragen wird und eine Steuerbefreiung insbesondere auch für das Betriebsgrundstück in Betracht kommt. Diese Grundsätze betreffen insbesondere die Übertragung von Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen sowie die Übertragung von Einzelunternehmen, z...