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NWB-EV Nr. 11 vom Seite 328

§§ 13a, 13b ErbStG: Auf den Zeitpunkt der Übertragung kommt es an!

FG München versagt Steuerbefreiung für das Betriebsgrundstück

Dr. Katrin Dorn und Dr. Thomas Stein

§ 13a ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG vor. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem übertragenen Vermögen um begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG handelt. Zu diesem gehört insbesondere Betriebsvermögen. Dabei ist bei der Übertragung von Betriebsvermögen und auch bei Beteiligungen von Personengesellschaften darauf zu achten, dass die Übertragung der Vermögenswerte gleichzeitig erfolgt. Wird Vermögen (z. B. das Betriebsgrundstück oder Sonderbetriebsvermögen) einzeln und nicht zeitgleich übertragen, kann die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG für die Übertragung z. B. des Betriebsgrundstücks entfallen, wie das , NWB PAAAJ-72860) jüngst entschieden hat. Der Vereinbarung des Übertragungszeitpunkts kommt daher eine entscheidende Rolle bei der Planung der Unternehmensnachfolge zu, damit das begünstigungsfähige Vermögen insgesamt zum gleichen Zeitpunkt übertragen wird und eine Steuerbefreiung insbesondere auch für das Betriebsgrundstück in Betracht kommt. Diese Grundsätze betreffen insbesondere die Übertragung von Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen sowie die Übertragung von Einzelunternehmen, zu deren Betriebsvermögen ein Grundstück gehört, das ebenfalls mit auf den Begünstigten übertragen werden soll.

Kernaussagen
  • § 13a ErbStG sieht für das begünstigte Vermögen eine Steuerbefreiung vor. Voraussetzung ist, dass begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG übertragen wird. Zu diesem gehören insbesondere Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen.

  • Werden diese übertragen, kann die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG jedenfalls dann in Anspruch genommen werden, wenn alle aus ertragsteuerlicher Sicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter zeitgleich auf den Begünstigten übertragen werden.

  • Denn die Steuervergünstigungen nach §§ 13a ff. ErbStG können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten als begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen ist.

  • So hat der BFH bereits entschieden, dass für die isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt (, NWB JAAAH-62986; v.  - II R 34/16, NWB MAAAH-42553; v.  - II R 8/19, NWB VAAAI-01259). Eine Begünstigung kommt damit nur in Betracht, wenn die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens bzw. des gesamten Mitunternehmeranteils (inklusive des Sonderbetriebsvermögens) zeitgleich erfolgt. Dabei richtet sich diese Beurteilung nach den schenkungsteuerlichen Grundsätzen (vgl. , NWB JAAAH-62986 sowie v.  - II R 14/16, NWB IAAAG-80017). Mit diesem Urteil hat der BFH auch gezeigt, dass er eine Verklammerung der Vorgänge, die für die Übertragung des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens notwendig sind, nur vornimmt, wenn diese Übertragungen zeitgleich erfolgen.

  • Unter dem Az. II R 18/24 ist beim BFH nun die Revision zu dem , NWB PAAAJ-72860) anhängig. Dieses hatte entschieden, dass die Übertragung des Betriebsgrundstücks zeitlich vor der Betriebsübergabe zur Versagung der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG führt.

I. Hintergrund: Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG für begünstigungsfähiges Vermögen

Für das sog. begünstigungsfähige Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG enthält §§ 13a i. V. mit 13b, 13c, 28a ErbStG eine Steuerbegünstigung. Zu diesem gehören insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen bei Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs (§§ 95 i. V. mit 97 Abs. 1 Satz 1 BewG) sowie Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften i. S. des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG und S. 329Kapitalgesellschaften, wenn bei letztgenannten eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % vorliegt.

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