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Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Sperrfristverletzung durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger
Aus den Einbringungsvorgängen nach den §§ 20 und 21 UmwStG ergeben sich verschiedene komplexe rechtliche Fragestellungen. Insbesondere die Fragen zu den Sperrfristverletzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG sowie zur unentgeltlichen Rechtsnachfolge und zur Mitverstrickung von Anteilen nach § 22 Abs. 6 und 7 UmwStG werden dabei in der Literatur teilweise kontrovers diskutiert. Eine der am stärksten diskutierten Fragen ist die persönliche Zurechnung des Einbringungsgewinns im Falle einer Sperrfristverletzung i. S. von § 22 Abs. 6 UmwStG. Inzwischen liegen zu dieser Frage Entscheidungen sowohl des als auch des vor, die allerdings ganz gegensätzliche Positionen einnehmen. Im Beitrag wird das Urteil des FG Düsseldorf näher dargestellt und unter Einbeziehung der Entscheidung des FG München besprochen (, NWB HAAAJ-66763, und FG München, Bescheid vom - 8 K 602/23, NWB YAAAJ-65502).
Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der X-GmbH und führte zudem als Einzelkaufmann ein Handelsgeschäft. Zusammen mit der X-GmbH gründete er am eine KG. Seine Einlageverpflichtung erfüllte er dabei durch die Übertragung seiner Anteile an ...