Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung; Tatentdeckung
Leitsatz
1. Die auf Einzelakte einer fortgesetzten Tat beschränkte Selbstanzeige ist möglich (Bestätigung des , NJW S. 2293).
2. Die Tatentdeckung in bezug auf einzelne Teilakte steht der Wirksamkeit der Selbstanzeige in bezug auf andere, nicht entdeckte Teilakte der Fortsetzungstat nicht entgegen. Die "Sperren" des § 371 Abs. 2 AO sind, dem Gesetzeszweck entsprechend, eng auszulegen.
3. Unter Tat i.S. des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist grundsätzlich die Einzelhandlung (unrichtige Steuererklärung für ein bestimmtes Jahr) zu verstehen und nicht die durch den Fortsetzungszusammenhang geschaffene rechtliche Handlungseinheit.