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NWB Nr. 44 vom Seite 3075

Aktuelles und Wissenswertes zur Mietsicherheit in der Wohnraummiete

Vermieter kann verjährte Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gegen Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen

Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus

Eine immer größere Bedeutung im Mietrecht bekommen Sicherheiten. Bei geschätzten Mietrückständen von zurzeit ca. 2,2 Mrd. € und fast 30.000 Zwangsräumungen jährlich können Mietsicherheiten dazu dienen, den Schaden etwas zu verringern, wenn auch sicher nicht zu vermeiden. Zum anderen darf aber auch eine gewisse psychologische Wirkung von Mietkautionen auf Seiten des Mieters nicht unterschätzt werden. Es ist am Ende eines Mietverhältnisses eben nicht nur der Vermieter, der vom Mieter etwas möchte, nämlich die Herausgabe der Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand. Auch der Mieter will mit der Rückzahlung der Kaution etwas vom Vermieter. Außerdem sind die Forderungen bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig so hoch, dass eine spätere Vollstreckung insbesondere bei einkommensschwachen Mietern problematisch ist. Dies motiviert zum Teil noch zur wechselseitig ordnungsgemäßen Erfüllung, zumindest kann es die Mietvertragsparteien veranlassen, in einen Dialog einzutreten. Nachfolgend sollen die Voraussetzungen und Grenzen für die Vereinbarung einer Mietsicherheit dargestellt werden.

I. Mietsicherheit im BGB

[i]Besitzlose VermieterpfandrechtBis zum Jahr 1983 sah das BGB als Sicheru...

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