Instanzenzug: LG Essen Az: 52 KLs 5/23
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes kinderpornographischer „Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3 2. Der Schuldspruch war im Hinblick auf den in allen seit dem geltenden Fassungen des § 184b StGB verwendeten Begriff der kinderpornographischen „Inhalte“ in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern.
4 3. Der Strafausspruch hat überwiegend keinen Bestand.
5 a) Das Landgericht hat die Einzelstrafe für die Tat 2 dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit und noch im Urteilszeitpunkt geltenden Fassung vom entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuchs – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom (BGBl. I 2024 Nr. 213) wurde der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB dahin geändert, dass die Mindeststrafe auf drei Monate gesenkt wurde. Damit ist die Neufassung als milderes Gesetz vom Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden.
6 Der Senat kann angesichts der nahe der bisherigen Strafrahmenuntergrenze liegenden Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Heranziehung des inzwischen geltenden Strafrahmens auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, und hebt die Einzelstrafe auf.
7 b) Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.4. (Tat 2) der Urteilsgründe, die die Einsatzstrafe für die Gesamtstrafenbildung darstellte, entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).
8 4. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Bartel Maatsch
Marks Tschakert
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924B4STR208.24.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-77756