BGH Beschluss v. - 4 StR 188/24

Instanzenzug: Az: 4 StR 188/24vorgehend LG Kaiserslautern Az: 4 KLs 6010 Js 20708/23

Gründe

1 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge, mit der er – unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und weiterer Maßnahmen – geltend macht, dass der Beschluss ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in anderen Rechten aus dem Grundgesetz und der „EU-Charta“ verletze.

2 2. Die gemäß § 356a StPO statthafte Anhörungsrüge ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch gegenstandslos ist.

3 a) Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten und sämtliches Vorbringen zur Begründung seines Rechtsmittels erwogen. Der Schriftsatz des Verurteilten vom , welcher erst am – nachdem der die Revision verwerfende Senatsbeschluss bereits in den Geschäftsgang gegeben war – bei dem Senat einging, enthält lediglich Wiederholungen der schon in der Revisionsbegründung vorgebrachten rechtlichen Argumentation, die daher der Sache nach bereits Gegenstand der Senatsberatung war.

4 Ein Gehörsverstoß lässt sich auch nicht aus der Art und Weise der Beratung des Senats über das Rechtsmittel (vgl. zur Beratung auf Grundlage eines mündlichen Berichterstattervortrags , juris Rn. 4) oder daraus herleiten, dass der Beschluss vom , mit dem das Rechtsmittel verworfen worden ist, keine nähere Begründung enthält; eine solche ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 792/11 und vom – 2 BvR 496/07; ).

5 b) Auch im Übrigen zeigt die Anhörungsrüge keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf. Sie erschöpft sich vielmehr weitgehend in (wiederholendem) Vortrag zur Begründung der vom Senat bereits beschiedenen Revision des Verurteilten.

6 3. Die geltend gemachten weiteren Verfassungs- und Rechtsverstöße sind im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. Rn. 8 mwN). Dasselbe gilt für die beantragte „Beiordnung“ oder Stellungnahme des Autors eines (näher bezeichneten) wissenschaftlichen Werks und Maßnahmen des Senats bezüglich des Vollzugs der Untersuchungshaft, für die es überdies an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch eine „Vorlagepflicht nach Art. 100 GG“ bestand hier nicht.

Quentin                        Bartel                        Maatsch

                    Scheuß                      Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100924B4STR188.24.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-77754