BGH Beschluss v. - 2 StR 230/22

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/02 KLs 1/19

Gründe

1Der Senat hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge.

2Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten umfassend beraten und dann durch Beschluss darüber entschieden.

3Aus dem Umstand, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 496/07 und vom – 2 BvR 792/11; Senat, Beschluss vom – 2 StR 567/21). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. ). Im Übrigen dient die Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. ). Die gebotene Prüfung ist, wie ausgeführt, bereits erfolgt.

4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120923B2STR230.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-51927