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Photovoltaikanlagen und nachlaufende Betriebsausgaben
Hinsichtlich der Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG kehrt keine Ruhe ein.
Kernaussagen
Nunmehr liegt eine erste Entscheidung eines Finanzgerichts zur Frage vor, ob nachlaufende Betriebsausgaben steuerwirksam geltend gemacht werden können, selbst wenn diese in Zeiträumen der Steuerfreiheit geleistet worden sind. Das (NWB CAAAJ-77367; Revision zugelassen) den steuerwirksamen Betriebsausgabenabzug für die Umsatzsteuerzahlung 2021 in 2022 abgelehnt. Die Entscheidung überzeugt nicht. Zwar hat nach § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG für steuerfreie Photovoltaikanlagen keine Gewinnermittlung zu erfolgen. Jedoch kann diese Vorschrift nicht als materiell-rechtliche Vorschrift für die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs herangezogen werden.
Zudem hat sich die Finanzverwaltung zu weiteren aktuellen Einzelfragen bei der Ertragsbesteuerung von Photovoltaikanlagen geäußert. Von der Finanzverwaltung ungeklärt ist die Behandlung von Mieterstrom; nach Ansicht von Seifert kommen die Grundsätze für Photovoltaikanlagen, deren Strom überwiegend in einem anderen Gewerbebetrieb genutzt wird, entsprechend zur Anwendung. Bei der Liebhabereiprüfung stellt die ...