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Homeoffice und mobiles Arbeiten aus der einkommensteuerlichen Perspektive
Unter welchen Bedingungen sind die Kosten (noch) steuerlich abzugsfähig?
Das Arbeiten in den „eigenen vier Wänden“ hat pandemiebedingt gerade in den letzten Jahren regen Zulauf erfahren und wird auch wohl künftig stärker in den Fokus treten als bisher. Der Gesetzgeber hat infolgedessen einige steuerliche Neuerungen eingeführt. In seinem Schreiben vom hat sich das BMF zu offenen Fragen betreffend der ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG geäußert und wichtige Antworten geliefert. Im Folgenden wird zunächst erläutert, wie sich Homeoffice von mobiler Arbeit begrifflich abgrenzen lässt. Anschließend wird erörtert, welche Kosten im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit einkommensteuerlich abzugsfähig sind und was hierbei zu berücksichtigen ist.
Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter, NWB FAAAA-41694
Was gilt allgemein zur Tagespauschale?
Was ist bei der Aufteilung der Tagespauschale bei mehreren Einkunftsarten zu beachten?
Wie ist das insgesamt zu bewerten?
I. Mobiles Arbeiten und Homeoffice
[i]Nolte, Häusliches
Arbeitszimmer, Grundlagen,
NWB MAAAE-35006
Grotherr, BMF zu
Arbeitszimmeraufwendungen und zur Tagespauschale ab 2023, NWB 40/2023 S. 2730,
NWB HAAAJ-49432
Hallerbach, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rz. 725,
NWB HAAAJ-52101 Beim
Homeoffice erbringt der Arbeitnehmer die
Arbeitsleistung an einem eingerichteten
Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs. Das Homeoffice befindet
sich in der Regel am Wohnort des
Arbeitnehmers. Seitens des Arbeitgebers
besteht die Verpflichtung, den Arbeitsplatz so einzurichten, dass dieser den
gesetzlichen Vorgaben für einen Arbeitsplatz im Betrieb entspricht. Er muss
also, wenn Arbeitnehmer im Homeoffice tätig sind, die Einhaltung der
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften grds. vollumfänglich gewährleisten. Die
Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) finden Anwendung.
Unter mobiler Arbeit versteht man die dem Arbeitnehmer eingeräumte Möglichkeit, durch die Zurverfügungstellung mobiler Endgeräte (Laptop, Smartphone, Headset) die Arbeitsleistung an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs erbringen zu können. Der Arbeitnehmer muss (nur) seine Erreichbarkeit sicherstellen. Es ist nicht entscheidend, von welchem Ort aus dies geschieht. Aufgrund dieser Flexibilität bezüglich des Arbeitsorts findet die Arbeitsstättenverordnung keine Anwendung.