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Arbeitszimmer und Home-Office ab VZ 2023
Änderungen durch das
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom (BGBl 2022 I S. 2294, BStBl 2023 I S. 7) wurde die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause aus ab dem VZ 2023 vereinfacht und stärker pauschaliert. Damit passt sich das Steuerrecht an neue Arbeitsmodelle an, die seit Corona fester Bestandteil der Arbeitswelt sind. Zur Anwendung und Auslegung der ab dem VZ 2023 geltenden Neuregelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG erging ein umfassendes , BStBl 2023 I S. 1551). Der Beitrag beschäftigt sich mit ausgewählten Aspekten der neuen Rechtslage ab dem VZ 2023.
I. Anwendungsbereich
Das regelt die Voraussetzungen und die ertragsteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung entstehen. Unter den Regelungsbereich fallen die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften aus sämtlichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG sowie die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für Ausbildungszwecke im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung oder eines Erststudiums i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG.