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BBK Nr. 21 vom

Aktuell geplante Änderungen für die Bargeldbranche

Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung und Empfehlungen des Bundesrates zur Änderung des JStG 2024

Tobias Teutemacher

Aktuell bereitet sich die Bargeldbranche auf die Mitteilungspflicht (§ 146a Abs. 4 AO) vor, die zum eingeführt wird. Parallel dazu wurde jetzt der Referentenentwurf des BMF einer zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) mit weiteren Regelungen, die teils klarstellende Erläuterungen enthalten, aber auch weitere neue Fragen aufwerfen, veröffentlicht. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den wesentlichen Änderungen.

I. Entwurf der zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV

Aus Sicht des BMF sind Klarstellungsbedürfnisse sowie redaktionelle Korrekturen der Grund für diese zweite Verordnung zur Änderung der KassenSichV. Der wesentliche Teil der Änderungen betrifft die Taxi- und Mietwagenbranche. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.

1. Elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 1 KassenSichV)

1.1 Änderung

Der § 1 Abs. 2 KassenSichV-E wurde durch einen Satz 2 wie folgt ergänzt: „Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch App-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.“

1.2 Kommentierung

Auch in anderen Teilen der Bargeldbranchen (z. B. in der Gastronomie) sind seit Jahren App-basierte elektronische Aufzei...

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