Gewährung des letzten Wortes für Angeklagten vor Schließung der Verhandlung
Gesetze: § 229 Abs 1 StPO, § 258 Abs 2 Alt 2 StPO, § 258 Abs 3 StPO, § 268 Abs 3 S 1 StPO
Instanzenzug: LG Heilbronn Az: 1 Ks 41 Js 3752/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.
Zur Verfahrensrüge des Angeklagten, mit welcher er das Überschreiten der Zweiwochenfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO beanstandet, ist ergänzend auszuführen:
Die Verfahrensrüge ist bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Angeklagte den Inhalt des vorletzten Verhandlungstages () nicht vollständig mitteilt. Daraus hätte sich ergeben, dass der Vorsitzende dem Angeklagten am noch nicht das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 StPO) gewährt hatte. Solange war die Verhandlung aber noch nicht im Sinne des § 268 Abs. 3 Satz 1 StPO geschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 130/14 Rn. 2 f.; vom – 1 StR 605/13 Rn. 6 und vom – 1 StR 58/07 Rn. 2 f.; Urteile vom – 2 StR 22/07, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 5 Rn. 3 und vom – 3 StR 260/86 Rn. 13); damit galt die Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 StPO.
Jäger Bär Leplow
Allgayer Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300924B1STR334.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-77240