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BFH Urteil v. - VI R 181/97 BFHE S. 440 Nr. 185,

Gesetze: FGO § 122 Abs. 2 Satz 3EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

Leitsatz

Das BMF wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob ein in einer Pflegeeinrichtung untergebrachtes erwerbsunfähiges Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) unberücksichtigt bleibt, wenn der Sozialleistungsträger den gesamten Lebensunterhalt des Kindes bestreitet, gegen die Eltern unmittelbar keinen Rückgriff nimmt, aber die Auszahlung des Kindergeldes an sich erstrebt, und ob in einem solchen Fall die Klage des Sozialleistungsträgers gegen den an die Eltern gerichteten Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFHE S. 440 Nr. 185,
HAAAA-96783

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BFH, Urteil v. 13.03.1998 - VI R 181/97

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