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BFH Urteil v. - VI B 222/97 BStBl 1999 II S. 136

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3EStG § 63 Abs. 1 Satz 2FGO § 69 Abs. 3

1. Zur Frage, ob ein Behinderter, der im Rahmen von Eingliederungshilfe in einem Heim untergebracht ist, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn seine Erwerbsunfähigkeitsrente auf den Sozialhilfeträger übergeleitet ist und dieser die Eltern des Behinderten auch nicht zu einem Kostenbeitrag heranzieht 2. Da hieran angesichts anhängiger Revisionsverfahren Zweifel bestehen, ist die Vollziehung der Herabsetzung des Kindergeldes auf 0 DM auszusetzen

Leitsatz

Es ist nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 ernstlich zweifelhaft, ob ein in einem Pflegeheim untergebrachtes behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn es Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, die der Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 136
OAAAA-96396

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 16.10.1998 - VI B 222/97

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