Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine vom Rat erteilte Ermächtigung zur Einführung eine zur Verhütung von Steuerumgehungen von der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Sondermaßnahme, wonach bei entgeltlichen Leistungen zwischen nahestehenden Personen als Mindestbemessungsgrundlage die Ausgaben i.S. des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG anzusetzen sind, auch insoweit durch Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt, als das vereinbarte Entgelt marktüblich, aber niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist, mithin eine Steuerumgehung nicht vorliegt?
2. Kann ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen Sondermaßnahmen i.S. von Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG als Besteuerungsvorschrift entgegenhalten, wenn weder der Ermächtigungsbeschluß des Rates im ABlEG noch das Ermächtigungsverfahren i.S. des Art. 27 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 77/388/EWG - nach dessen Durchführung - in amtlichen Veröffentlichungen des Mitgliedstaats veröffentlicht wurde?
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 114 Nr. 5 BFHE S. 457 Nr. 179, FAAAA-96762
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