Online-Nachricht - Dienstag, 15.10.2024

Grundsteuer | Aktuelle Informationen zur Berliner Grundsteuer (SenFin)

Vom bis zum verschicken die Berliner Finanzämter Bescheide für die neue Grundsteuer. Hierauf macht die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) Berlin aufmerksam.

Versand der Bescheide

Der Versand der Bescheide zur neuen Grundsteuer erfolgt vom bis zum . Grundstückseigentümer erhalten zwei Bescheide. Der erste Bescheid enthält den Jahresbetrag der neuen Grundsteuer und die Verteilung auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen. Die erste Quartalszahlung wird zum fällig. Der zweite Bescheid über den Grundsteuermessbetrag dient der Berechnung der neuen Grundsteuer.

Wichtig:

Für Grundbesitz, bei dem ein Eigentümerwechsel in 2024 stattgefunden hat, erhalten Eigentümer die entsprechenden Bescheide zu Beginn des Jahres 2025.

Die bisherige Grundsteuer nach dem Einheitswert wird letztmalig zum fällig.

Anpassung der Steuermesszahl zugunsten von Wohngrundstücken

Die Auswertung aller Grundsteuerwerte hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, werden die Steuermesszahlen zu Gunsten der Wohngrundstücke angepasst. Für Wohngrundstücke wird die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.

Absenkung des Hebesatzes von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent

Damit die Grundsteuer nicht zur untragbaren Belastung für die Berlinerinnen und Berliner wird, wird der Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke ab dem von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent stark abgesenkt.

Härtefall

Mit der Absenkung des Hebesatzes von 810 Prozent auf 470 Prozent wird für die allermeisten Fälle eine übermäßige Grundsteuerbelastung verhindert und dafür gesorgt, dass der Staat sich an der Grundsteuerreform nicht bereichert (Aufkommensneutralität).

Für etwaige Einzelfälle wurde zusätzlich im neuen Grundsteuergesetz eine spezielle Härtefallregelung für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen geschaffen. Entsprechende Anträge gemäß (§ 2) können formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Begründung des Antrags sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen. Die Erhebung der Grundsteuer muss außerdem ursächlich für eine Existenzgefährdung sein. Zum Nachweis muss der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt beigefügt werden. Der Vordruck kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden: https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.9866.php

Entlastung von Kleingärtnern und landwirtschaftlichen Betrieben

Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) wird auf 0 Prozent herabgesetzt. Hierdurch profitieren in Berlin ca. 800 Betriebe, die z. B. Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu kommen ca. 1.200 Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz in unserer Stadt. Gleichzeitig erspart dieser Schritt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden.

Hinweis:

Weitere Infos zum Thema (u.a. ein Frage-Antwort-Katalog) sind auf der Homepage der Senatsverwaltung für Finanzen veröffentlicht.

Quelle: SenFin Berlin online (il)

Fundstelle(n):
AAAAJ-76912