Körperschaftsteuer | Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer (BMF)
Das BMF hat im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens Stellung genommen ().
Hintergrund: Der "Meilicke", entschieden, dass unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren auch eine ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist. „Im Hinblick auf das Ziel, die Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen zu verhindern, die in Form von Dividenden ausgeschüttet werden“, muss im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen für Gewinnausschüttungen von im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften eine mit § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vor StSenkG vom , BGBl. I S. 1433) vergleichbare Anrechnung ausländischer KSt gewährt werden (C - 292/04, Leitsatz).
Mit dem hat der EuGH zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen Stellung genommen. Danach ist für eine Steuergutschrift der Nachweis der auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer erforderlich (s. hierzu Intemann, sowie Linn/Müller, ).
Der BFH hat unter Berücksichtigung dieser EuGH-Urteile im Schlussurteil v. - I R 69/12, BStBl II S. …, Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert (s. Intemann, ).
In dem nun veröffentlichten Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
Vorzulegende Belege und Nachweise
Voraussetzungen für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem Anrechnungsverfahren
Methode zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen auf erhaltene Ausschüttungen anzuwenden, die noch nicht unter die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens (in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom , a.a.O.) fallen. Das Schreiben ist auch auf Ausschüttungen von Drittstaaten-Gesellschaften anzuwenden
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
ZAAAJ-76665