Instanzenzug: Az: II ZR 21/23vorgehend Brandenburgisches Az: 7 U 158/19vorgehend LG Frankfurt (Oder) Az: 13 O 115/18
Gründe
1I. Die Gegenvorstellung des Klägers vom gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom , mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom - II ZR 420/17, ZInsO 2020, 2018 Rn. 4; , juris Rn. 1).
2II. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Kläger macht im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass der Streit um die Mitgliedschaften in Personenhandelsgesellschaften mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten ist (, juris Rn. 4 mwN). Dieser Wert bemisst sich hier nach dem gesellschaftsanteiligen Wert der Grundstücke der Gesellschaften (vgl. , juris Rn. 5). Den Wertangaben der Beklagten zu 2 von 2.500 € je qm ist der Kläger ebenso wenig konkret entgegengetreten wie den von ihr von den Grundstückswerten abgesetzten Verbindlichkeiten von insgesamt 1.600.000 €. Unter Zugrundelegung der vom Kläger beanspruchten Gesellschaftsanteile von 33,33 % und 40 % ergibt sich daraus der festgesetzte Wert von 4.935.525 €.
4Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Wert nicht auf den "Buchwert" zu ermäßigen, der sich bei Ausübung des in Ziffer IX der Gesellschaftsverträge enthaltenen "Aufgriffsrechtes" ergäbe. Denn der Wert der Mitgliedschaft erschöpft sich nicht in dem, was der veräußerungswillige Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern erhielte, wenn diese von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machten. Wertbestimmend ist insbesondere auch die Beteiligung des Klägers am Gewinn der Gesellschaften, die aus den Grundstücken erhebliche Mieteinnahmen erwirtschaften.
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170924BIIZR21.23.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-76576