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Gewerbesteuer | Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verfassungsgemäß (BFH)
Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (WElektroMobFördG) angeordnete rückwirkende Geltung des § 7 Satz 3 GewStG i.d.F. des WElektroMobFördG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG: ; veröffentlicht am 10.10.2024).
Sachverhalt: Streitig ist, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer für das Jahr 2015 der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG zu kürzen ist, soweit er auf der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG beruht. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, der Kürzung stehe § 7 Satz 3 GewStG i.d.F. des WElektroMobFördG vom entgeg...