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Phasengleiche Gewinnvereinnahmung bei Kapitalgesellschaften
Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung ist oftmals im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen bekannt. Es gibt jedoch Voraussetzungen, unter denen Dividenden von Tochterunternehmen in der gleichen Periode zu bilanzieren sind. Der Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen, weist jedoch auch auf mögliche steuerrechtliche Unterschiede hin. Nicht zu unterschätzen ist die Thematik einer möglichen Ausschüttungssperre gem. § 272 Abs. 5 HGB.
Einordnung
Ist die Beteiligungsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, werden Ansprüche beim Beteiligten nicht erfasst, falls die Gewinne lediglich thesauriert werden. Dies gilt trotz der Vorschrift des § 29 Abs. 1 GmbHG, der den Gesellschaftern einen Anspruch auf den (anteiligen) Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags einräumt. Auch § 58 Abs. 4 AktG schafft keinen ausreichenden Anspruch. Die Begründung für diese Handhabung ist das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
Notwendig und damit wertbegründend für den Ansatz eines Ertrags ist, dass ein schuldrechtlicher Anspruch gegeben ist. Dieser erfordert den aufgestellten Jahresabschluss, die Feststellung von diesem sowie einen Gewinnausschüttungsbeschluss (§ 174 AktG sowie §§ 29, 46 Nr. 1 GmbHG). Erst...