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Abgabenordnung | Mittelfehlverwendung bei gemeinnütziger GmbH im Fall der Untreue
Veruntreut ein Geschäftsführer Gelder einer gemeinnützigen GmbH, indem er sich ein höheres Gehalt zahlt, ohne dies vom Aufsichtsrat genehmigen zu lassen, liegt hierin nur dann eine Mittelfehlverwendung, wenn die Aufsichtsratsmitglieder ihre Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt haben.
[i]Geschäftsführerin und der Vorsitzende des Aufsichtsrats handelten eigenmächtigDie Klägerin war eine gemeinnützige GmbH, die einen Aufsichtsrat hatte. Die B war Geschäftsführerin, A war Vorsitzender des Aufsichtsrats. Am beschloss der Aufsichtsrat eine Vertragsverlängerung der B. Der A wurde beauftragt, den Anstellungsvertrag mit B entsprechend zu verlängern. Ebenfalls am unterzeichneten A und B eine Neufassung der Vergütungsregelungen des Geschäftsführervertrags und erhöhten das Gehalt der B deutlich; die w...