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Missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
; UP CAFFE d.o.o.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Mehrwertsteuerfreigrenze für Kleinunternehmer auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das nationale Gesetz eine derartige Regelung nicht vorsieht.
I. Leitsatz
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/856 des Rates vom geänderten Fassung ist im Licht des Grundsatzes des Verbots der missbräuchlichen Praktiken dahin auszulegen, dass wenn feststeht, dass die Gründung einer Gesellschaft eine missbräuchliche Praxis darstellt, mit der bezweckt wird, weiterhin in den Genuss der Regelung über die Mehrwertsteuerfreigrenze gemäß Art. 287 Nr. 19 dieser Richtlinie 2006/112 für eine Tätigkeit zu kommen, die zuvor im Rahmen dieser Regelung von einer anderen Gesellschaft ausgeübt wurde, diese Richtlinie 2006/112 verlangt, dass die so gegründete Gesellschaft diese Regelung nicht in Anspruch nehmen kann, auch wenn es in der nationalen Rechtsordnung keine spezifischen Bestimmungen gibt, in denen das Verbot solch missbräuchlicher Praktiken verankert ist.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum kroatischen Steuerrecht. ...