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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten bei Kongressveranstalter
Ein Unternehmer, der Tagungen für Kongressveranstalter organisiert und hierfür Zimmer, Veranstaltungsräume, technische Ausstattung und Leistungen bucht, muss diese Aufwendungen gewerbesteuerlich nicht hinzurechnen. Denn die angemieteten Räume und die angemietete technische Ausstattung gehören nicht zum fiktiven Anlagevermögen, sondern sind fiktives Umlaufvermögen.
Die Klägerin buchte im Streitjahr 2011 im eigenen Namen insbesondere in sogenannten Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, technische Ausstattung und Leistungen (Verpflegung, Beförderungsleistungen). Die Kunden der Klägerin waren die Veranstalter der Kongresse. Das Finanzamt rechnete die Mieten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dem Gewinn hinzu.
[i]Klägerin war für Kongressveranstalter tätig und stellte „Kongresspakete“ zusammenNach Auffassung des Finanzgerichts setzte der Geschäftszweck de...