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Kurzfassung zum Beitrag von Dorn, LGDD 7/2024

Berechnung des Bruttolistenpreises bei E-Fahrzeugen

Leonard Dorn

Elektrofahrzeuge werden immer beliebter und leider auch immer teurer. Daher wurden die Förderbedingungen angepasst. Durch das Wachstumschancengesetz ist der maßgebende Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge als Eingangsvoraussetzung der Kürzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel gestiegen. Bei Hybridelektrofahrzeugen kommt es aber nicht zu einer Verschärfung der bestehenden Regelung. Die alternative Reichweite der Berücksichtigung im Rahmen der Halbierung der Bemessungsgrundlage bleibt weiterhin bestehen.

I. Berücksichtigung als Elektro-bzw. Hybridelektrofahrzeuge

Um die steuerlichen Begünstigungen zu erhalten, müssen Fahrzeuge klar als Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge klassifiziert sein. Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) definiert diese Klassifizierung und legt die Anforderungen fest. Eine genaue Codierung in der Zulassungsbescheinigung ermöglicht die Einordnung.

Das Elektromobilitätsgesetz definiert drei Arten von elektrisch betriebenen Fahrzeugen:

  • reines Batterieelektrofahrzeug,

  • von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder

  • Brennstoffzellenfahrzeug.

Erfüllt das jeweilige Fahrzeug die Definitionen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EmoG, darf es auch steuerlich begünstigt werden (BStBl 2020 I S. 972

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