Stromlieferungen an Mieter als Nebenleistung
Ob eine nachträgliche Korrektur einer Rechnung bei ursprünglich fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft Rückwirkung entfaltet, entschied der BFH in einem Urteil, das Ralf Walkenhorst bespricht: Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist u. a., dass der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung i. S. des § 14a Abs. 7 UStG erteilt hat, in der auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen ist. Dieser Hinweis fehlte in den ursprünglichen Rechnungen im Streitfall. Soweit die berichtigten Rechnungen diese Voraussetzungen erfüllen, kommt der Berichtigung dieser Rechnungen keine Rückwirkung zu. Das nachträgliche Erfüllen einer für die Steuerschuldverlagerung auf den Empfänger einer Lieferung notwendigen Tatbestandsvoraussetzung ist keine Korrektur.
Im Dezember letzten Jahres hatte der BFH entschieden, dass die Lieferung von Wärme an Mieter eine steuerfreie Nebenleistung ist und hatte daher einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer neuen Heizungsanlage nicht zugelassen. Offen war bisher noch die Frage, wie Stromlieferungen im Rahmen eines steuerfreien Wohnungsmietverhältnisses zu beurteilen sind. Der BFH kommt in einer neuen Entscheidung, die Prof. Dr. Peter Mann erläutert, zu einem anderen Ergebnis als bei den Wärmelieferungen. Strom ist anders zu beurteilen als Wärme, was das Verhältnis zwischen Haupt- und Nebenleistung angeht: Im Regelfall wird eine Wohnung „warm“ vermietet. Das bedeutet, dass die Wärmelieferungen Teil der mietvertraglichen Vereinbarungen sind. Bei Strom liegt die Rechtslage nicht zuletzt wegen § 42a EnWG anders. Die Belieferung mit Strom darf nicht Teil des eigentlichen Mietvertrags bei Endverbrauchern sein.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 19 / 2024 Seite 1
QAAAJ-76334