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NWB Nr. 41 vom

Änderungen der Höfeordnung zum 1.1.2025

Ralph Butenberg

Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, NWB MAAAG-80435) zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer wurden die Vorschriften dazu im Bewertungsgesetz (BewG) aufgehoben. Die zum anstehenden Anpassungen der Regelungen der Höfeordnung (HöfeO) sind notwendige Folgen dieser Aufhebung. Strukturelle Änderungen an der Systematik des Gesetzes werden aber nicht erfolgen.

Begrenzter Geltungsbereich der Höfeordnung

[i]Sondererbrecht für Höfe in den Ländern HH, Niedersachsen, NRW und SHDie HöfeO normiert ein Sondererbrecht für landwirtschaftliche Besitzungen in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, wonach ein Hof i. S. der HöfeO abweichend von den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen immer nur von einem wirtschaftsfähigen Hoferben geerbt wird und den anderen potenziellen Erben nur Abfindungsansprüche in Form von Geld zustehen. Im Erbfall entstehen damit zwei Erbmassen, und zwar der Hof mitsamt dem hofzugehörigen Vermögen und ferner das hoffremde Vermögen (Nachlassspaltung).

[i]Hof i. S. der HöfeOOb ein Hof i. S. der HöfeO (vgl. § 1 HöfeO) vorliegt, entscheidet sich ab d...

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