Online-Nachricht - Mittwoch, 02.10.2024

Verfahrensrecht | Grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivilprozessen (Bundesamts für Justiz)

Ab dem gelten neue Regelungen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivilprozessen. Deutsche Gerichte haben nunmehr innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit, Parteien und ihre Vertreter per Videokonferenz zur Gerichtsverhandlung zuzuschalten und anzuhören oder Vergleichsverhandlungen mit ihnen zu führen, ohne dass es dafür eines Rechtshilfeersuchens bedarf. Rechtsanwälte werden ihre Anträge künftig auch in einer grenzüberschreitenden Videoverhandlung bei Gericht stellen können. Ermöglicht wird dies durch eine neue Regelung in der EU-Digitalisierungsverordnung.

Hintergrund: Ende 2023 wurde die EU-Digitalisierungsverordnung verabschiedet. Diese sieht künftig die elektronische Kommunikation in grenzüberschreitenden Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit vor. Außerdem können Gerichte der EU-Mitgliedstaaten in Zivilprozessen Parteien und ihre Vertreter per Videokonferenz zu einer Verhandlung zuschalten und anhören (Artikel 5 EU-Digitalisierungsverordnung). Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist dazu keine Genehmigung des EU-Mitgliedstaats mehr erforderlich, in dem sich die Person aufhält. Das vereinfacht den Rechtshilfeverkehr für alle Beteiligten.

Hierzu führt das Bundesamts für Justiz (BfJ) weiter aus:

  • Deutschland hat als erster EU-Mitgliedstaat die vorzeitige Anwendung der Vorschrift zum grenzüberschreitenden Verhandeln ab dem erklärt. Grenzüberschreitende Videoverhandlungen und -anhörungen durch deutsche Gerichte mit Parteien und ihren Vertretern in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigen daher ab sofort keine Genehmigung dieses anderen Staates mehr.

  • Von Artikel 5 EU-Digitalisierungsverordnung nicht erfasst ist insbesondere die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder die Anhörung von Sachverständigen im Wege der Videokonferenz. In diesen Fällen ist weiterhin der Rechtshilfeweg nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung zu beschreiten (Artikel 19, 20 EU-Beweisaufnahmeverordnung). Die Genehmigung des anderen EU-Mitgliedstaats ist in diesen Fällen auch weiterhin erforderlich.

Hinweis:

Weitere Informationen zur internationalen Zivilrechtshilfe finden Sie unter www.bundesjustizamt.de/irzh.

Quelle: BfJ, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
SAAAJ-76316