Online-Nachricht - Mittwoch, 02.10.2024

Corona | Keine Soforthilfe ohne Nebenbestimmungen (OVG NRW)

Nebenbestimmungen zu Bewilligungsbescheiden über die Corona-Soforthilfen in NRW dürfen nicht isoliert aufgehoben werden (OVG NRW, Urteil v. - 4 A 357/21; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen waren nach Mitteilung des Landes NRW sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt. Deren genauen Wortlaut können Sie der Pressemitteilung des OVG NRW zu der o.g. Entscheidung entnehmen.

Sachverhalt: Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligte der seinerzeit noch in Düsseldorf ansässigen Klägerin für ihren Handwerksbetrieb Ende März 2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000 €. Im Bewilligungsbescheid finden sich unter „II. Nebenbestimmungen“ insgesamt acht als solche bezeichnete Nebenbestimmungen, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage in erster Instanz erfolglos gewandt hat.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) wies die Berufung, die noch den Großteil der Nebenbestimmungen betrifft, zurück:

  • Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Nebenbestimmungen aufgehoben werden und sie so die Bewilligung ohne diese Bestimmungen erhält. Sie hat hierauf keinen Anspruch.

  • Auch kann die Bewilligung nicht rechtmäßigerweise ohne die angegriffenen Bestimmungen bestehen bleiben. Die Rechtsordnung erlaubt die - nur in NRW erfolgte - Zuwendungsgewährung in Höhe des Höchstfördersatzes jedenfalls nicht ohne die angefochtenen und noch streitgegenständlichen Bestimmungen.

  • Diese sollten sicherstellen, dass die zunächst pauschal gewährten Soforthilfen den Unternehmen nur in dem Umfang verbleiben, in dem sie nach der ausschließlichen und von der EU-Kommission verbindlich vorgegebenen Zweckbindung erforderlich waren, und überzahlte oder anderweitig erstattete Beträge zurückgezahlt werden.

  • Sie alle haben den Zweck, die engen Vorgaben der von der EU-Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen einzuhalten.

  • Wird eine von ihnen gestrichen, wäre deren Einhaltung nicht mehr sichergestellt, so dass die dann ohne Genehmigung der Kommission erfolgte Bewilligung gegen die Regelungen des Unionsrechts zu staatlichen Beihilfen verstieße.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
PAAAJ-76304