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SV-Recht | Keine Bindung an Statusfeststellung nach Betriebsübergang
Aus § 613a BGB („Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang“) ergibt sich nicht, dass die DRV Bund bei einer sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung (§ 7 Abs. 4 SGB IV) an Beurteilungen anderer Sozialversicherungsträger gebunden wird, insbesondere bzgl. früherer Arbeitgeber.
Nach der Rechtsprechung hat die DRV Bund bei einem Wechsel des Arbeitgebers gegenüber einem neuen Arbeitgeber stets eine eigene Beurteilung vorzunehmen; es ist zwingend das konkret bestehende Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen. Im Streitfall bestand zudem auch deshalb keine Bindung an die von der BKK24 zum Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit der im Betrieb des Beitragsschuldners mitarbeitenden Ehefrau getroffene Beurteilung, weil § 613a BGB nur auf Arbeitsverhältnisse anwendbar sei, so das Gericht.