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MFA Nr. 10 vom Seite 21

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Susanne Kowalski

Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – auch Minijob genannt – hat sich in den vergangenen Jahren viel getan. Die Grenze des ehemaligen „450-Euro-Jobs“ ist inzwischen auf 538 € angehoben worden und orientiert sich am Mindestlohn. In diesem Beitrag erfahren Sie, was es mit diesen Beschäftigungsverhältnissen auf sich hat und was in diesem Zusammenhang zu beachten ist.

Aus der Praxis

In der Hausarztpraxis von Dr. Schnell arbeiten zwei Medizinische Fachangestellte als geringfügig Beschäftigte:

Theresa hat zwei kleine Kinder und keinen geeigneten Kita-Platz zu bekommen. Da die Kinder nicht anders betreut werden können, kann sie im Moment keine Vollzeitbeschäftigung ausüben, sondern nur eine Teilzeitbeschäftigung in geringem Umfang. Dr. Schnell, bei dem Theresa schon ihre Ausbildung absolviert hat, bietet ihr an, einen Nachmittag in der Woche in seiner Praxis zu arbeiten und das Team zusätzlich bei der Abrechnung zu unterstützen. Der monatliche Arbeitsumfang soll 40 Stunden umfassen. Dafür erhält sie einen Festbetrag von 538 €. Damit liegt der Stundenlohn bei 13,45 € und somit über dem Mindestlohn (2024: 12,41 €.).

Andrea hat rund 30 Jahre für Dr. Schnell gearbeitet und ist inzwi...