Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zu
Der Bundesrat hat am der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zugestimmt (BR-Drucks. 404/24 (Beschluss)).
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der §§ 139a bis 139d AO dem BZSt die Aufgabe übertragen, jedem Steuerpflichtigen ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal für steuerliche Zwecke zuzuteilen. Beim Identifikationsmerkmal unterscheidet § 139a AO zwischen natürlichen Personen und wirtschaftlich Tätigen.
Durch die Verordnung soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) nach § 139d AO als Merkmal der eindeutigen Identifizierung des wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren eingeführt werden. Steuerpflichtige sowie Dritte, die Daten eines wirtschaftlich Tätigen an die Finanzbehörden übermitteln, sollen das Identifikationsmerkmal bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden künftig- nach Abschluss der erstmaligen Zuteilung der W-IdNr. - angeben. Für einen Übergangszeitraum soll es daher nicht beanstandet werden, wenn ein wirtschaftlich Tätiger statt seiner W-IdNr. die Steuernummer angegeben hat. Dies soll entsprechend gelten, wenn ein Dritter auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Mitteilung steuerlicher Daten für den wirtschaftlich Tätigen verpflichtet ist (mitteilungspflichtige Stelle).
Des Weiteren sollen Regelungen zum Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., zur Vergabe, zur Form der W-IdNr., zur Unterrichtung der wirtschaftlich Tätigen und zu den Löschfristen geschaffen werden.
Der Bundesrat hat der Verordnung nun zugestimmt.
Anders als noch im Verordnungsentwurf vorgesehen, wird die W-IdNr. ab November 2024 stufenweise vergeben.
Ausführliche Informationen zur W-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.
Quelle: Bundesrat online, Tagesordnungspunkt 74 zur 1047. Sitzung des Bundesrates (il)
Nachricht aktualisiert am : Die Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung wurde am im BGBl. 2024 I Nr. 293 verkündet. (il)
Fundstelle(n):
AAAAJ-76134