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StuB Nr. 19 vom Seite 749

Zum Vorsteuerabzug für juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)

Anmerkungen zum

StB Gert Klöttschen

Das ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Schreiben.

Kernfragen
  • Welche Grundsätze müssen jPdöR beachten, um den Vorsteuerabzug zutreffend zu bestimmen?

  • Wie ist die Vorsteuer aufzuteilen?

  • Können jPdöR Vereinfachungsregelungen nutzen?

I. Einführung

1. Paradigmenwechsel durch § 2b UStG

[i]Sterzinger, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 2b, NWB NAAAF-69151 Mit Wirkung vom wurde die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst. Knüpfte zuvor die Unternehmereigenschaft einer jPdöR an das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art an, so regelt dies nun § 2b UStG. Demnach sind jPdöR grds. Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Üben jPdöR dagegen Tätigkeiten aus, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, gelten sie als Nichtunternehmer, allerdings nur, sofern die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

2. Wer ist betroffen?

JPdöR sind insbesondere:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden etc.),

  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,

  • Kammern und Innungen (z. B. Steuerberaterkammer, IHK),

  • Universitäten,

  • Träger der Sozialversicherung,

  • sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, z. B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

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