Grundsteuer | Ruhen von Einspruchsverfahren in Niedersachsen (LfSt)
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.
Hintergrund: Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen FG ist ein Klageverfahren anhängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Az. 1 K 38/24 geführt. In Niedersachsen gilt ein vom Land selbst entwickeltes Flächen-Lage-Modell.
Nunmehr hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und künftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen (Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 387 v. 4.9.2024).
Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es weiterhin erforderlich, gegen evtl. noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen.
Quellen: Niedersächsisches FG, Newsletter v. sowie Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 387 v. (il)
Fundstelle(n):
XAAAJ-76041