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NWB Nr. 40 vom Seite 2741

Pflicht zur Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen nach dem GEG

Dr. Thomas Fraatz-Rosenfeld

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2793Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) können „alte“ Heizungsanlagen theoretisch bis zum Jahr 2044 weiterbetrieben werden. Das GEG verpflichtet Eigentümer aber zur Prüfung und Optimierung ihrer bestehenden Anlage, wenn diese in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird. Auch auf Wärmepumpen, die nach Ablauf des eingebaut oder aufgestellt wurden/werden, beziehen sich die Pflichten.

Prüfungspflicht für Wärmepumpen

[i]Umfassende Überprüfung spätestes nach zwei Jahren und Wiederholung alle fünf JahreMit § 60a GEG ordnet der Gesetzgeber für alle nach dem in ein Gebäude eingebaute Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen eine umfassende Überprüfung an. Wärmepumpen sind nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch nach zwei Jahren, einer Betriebsprüfung zu unterziehen. Inhalt und Umfang der Prüfung sind in einem Katalog aufgelistet. Sie muss, sofern nicht eine Fernkontrolle erfolgt, alle fünf Jahre wiederholt werden. Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen.

Prüfungspflicht für Heizungsanlagen

Die Prüfungspflicht für Heizungsanlagen (§ 60b GEG) trifft Eigentümer grds. aller Heizu...

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