Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neues zum objektiven und subjektiven Fehlerbegriff im Bilanzsteuerrecht
Zugleich Folgen aus dem
In den letzten Jahren waren Diskussionen um den objektiven und subjektiven Fehlerbegriff im Steuerbilanzrecht selten. Kürzlich ist eine bemerkenswerte Entscheidung des zur Passivierung einer Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG auf Basis einer sich nachträglich als unwirksam herausstellenden Betriebsvereinbarung ergangen, die den für Rechtsfragen geltenden objektiven Fehlerbegriff weiterentwickelt und gegenüber subjektiven Fehleinschätzungen ausdifferenziert. Die Entscheidung befindet sich beim BFH unter dem Az. XI R 10/24 im Revisionsverfahren und soll im Weiteren dargestellt und analysiert werden.
Kolbe, Bilanzänderung und Bilanzberichtigung (EStG), NWB PAAAB-14427
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des FG Düsseldorf zugrunde?
Wie entschied das Gericht?
Inwiefern ist das Urteil über die zugrunde liegende Rechtsfrage hinausgehend bedeutsam?
I. Anlass: Beurteilung von „Rechtsfragen“ bei der Steuerbilanzierung
[i]Rätke, Aufgabe des subjektiven
Fehlerbegriffs, StuB 11/2013 S. 399,
NWB QAAAE-36996
Kanzler, in:
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1124 ff.,
NWB UAAAH-92812 Seit dem Beschluss des
Großen Senats beim ist klar, dass eine
fehlerfreie Steuerbilanz die objektiv richtige Rechtslage zum jeweiligen
Bilanzstichtag abbilden muss. Für der Steuerbilanzierung und -bewertung
zugrunde liegende „Rechtsfragen“ gilt der
objektive Fehlerbegriff. Die am
Bilanzstichtag geltenden Normen müssen vom bilanzerstellenden Stpfl. objektiv
richtig ausgelegt werden. Trotz vertretbarer Beurteilung der Rechtsfrage aus
der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns ist die Steuerbilanz
bei falscher Rechtsbeurteilung zum Bilanzstichtag fehlerhaft. Denn für eine
auftretende Rechtsfrage gibt es „am Ende des Tages“ nur die eine
zutreffende Antwort, die durch die abschließende Rechtsprechung gegeben wird
und häufig erst Jahre später zu Gunsten oder zu Lasten des Stpfl. –
insoweit allerdings mit Vertrauensschutzgrenzen (etwa § 176 AO) – ergeht.
Für „Tatsachenfragen“ dagegen – verstanden als tatsächliche
Umstände, wie etwa der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines
Wirtschaftsguts – ist es auch nach dem Beschluss des Großen Senats
beim normativ-subjektiven Fehlerbegriff geblieben. Denn: Rechtsgebundene
Wertungen, Schätzungen und Prognosen bei stichtagsbezogener Beurteilung sind
wesensimmanenter Bestandteil kaufmännischer Rechnungslegung.
Rechts- und Tatsachenfragen müssen
also für Steuerbilanzierungszwecke
sorgsam auseinandergehalten werden.