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Degressive AfA
Alternativ zur linearen AfA kommt bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft worden sind, auch die degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG in Betracht. Die degressive AfA bezieht sich mit einem unveränderlichen Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restwert) und darf maximal das Zweifache des linearen AfA-Satzes betragen, höchstens jedoch 20 %. Im Anschaffungsjahr ist auch bei der degressiven AfA monatsgenau abzuschreiben.
In diesem Buchführungsfall soll eine im April 2024 angeschaffte Produktionsmaschine steuerrechtlich höchstmöglich abgeschrieben werden.