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Urlaubsrückstellungen
Nehmen Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Urlaub bis zum Bilanzstichtag nicht vollständig in Anspruch, hat der Arbeitgeber für die ins nächste Kalenderjahr zu übertragenden Urlaubstage eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dabei sind die handels- und steuerrechtlichen Unterschiede bei der Ermittlung der Rückstellungshöhe zu beachten.
Rückstellungen im Handelsrecht
Haben Mitarbeiter zum Bilanzstichtag noch ausstehenden, im abgelaufenen Jahr nicht genommenen Urlaub, muss der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden.
Für die Berechnung der Höhe der Urlaubsrückstellung bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an: Hat das Unternehmen nur wenige Beschäftigte, ist es ratsam, die Urlaubsrückstellung individuell für jeden Mitarbeiter einzeln zu berechnen. Bei sehr vielen Beschäftigten erfolgt die Berechnung sinnvollerweise auf der Basis des durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelts für alle Mitarbeiter einer bestimmten Gruppe (sog. Durchschnittsbetrachtung).
Im Rahmen der Rückstellungsberechnung tritt an Stelle des Urlaubsbeginns der Bilanzstichtag. Obwohl sich das Urlaubsentgelt nach dem d...